Inhalt

§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes
§ 2 Zweck des Landesverbandes
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahme
§ 6
§ 7 Beiträge
§ 8 Austritt
§ 9 Ausschluß
§ 10 Verbandsorgane
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Tagesordnung
§ 13
§ 14
§ 15 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
§ 16 Antragsrecht
§ 17 Stimmenzahl
§ 18 Stimmrecht und Vertreter
§ 19 Das Präsidium
§ 20 Erweiterte Präsidium
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24 Aufgaben/Stimmen/Beschlußfähigkeit erweitertes Präsidium
§ 25 Sitzungen des erweiterten Präsidiums
§ 26 Geschäftsführer
§ 27 Abstimmung und Wahlen
§ 28 Wahlen
§ 29
§ 30 Amtsdauer
§ 31 Rechtsinstanzen
§ 32 Rechtsausschuß
§ 33 Landesschiedsgericht
§ 34 Satzungsänderungen
§ 35 Auflösung
§ 36 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes

Der Squash Landesverband Sachen e.V. (SLV Sachsen) hat seinen Sitz in Radebeul. Er ist beim Amtsgericht Meißen ins Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Landesverbandes

  1. Der Zweck des Landesverbandes ist, den Squashsport auf gemeinnütziger Grundlage zu fördern und seine Interessen im Bundesland Sachsen zu wahren.
  2. Der Squash Landesverband regelt insbesondere die Beziehungen der im Bundesland tätigen Vereine und vertritt deren Interessen im Deutschen Squash Verband und nach außen.
  3. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der Landesverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es werden keine politischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Die Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Landesverband ist als Fachverband Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. und im Deutschen Squash Verband e.V..
  6. Der Landesverband erkennt die bestehenden Rahmenrichtlinien zur Bekämpfung des Dopings an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des Deutschen Squash Verbandes.
  7. Der SLV Sachsen versteht sich im Sinne des § 2 als vorübergehender Interessenvertreter für die übrigen 4 Länder, in denen noch kein eigener Squash Landesverband gegründet wurde.

Im Falle einer künftigen Existenz von Squash Landesverbänden in Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern gilt der Pkt. 7. als aufgehoben.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder des Landesverbandes können nur gemeinnützige Vereine sein, die sich mit der Ausübung des Squashsports befassen und Mitglied im Landessportbund Sachsen sind.1.1 Im Sinne § 2 Pkt. 7. können auch Vereine außerhalb des Landes Sachsen Mitglied im Squash Landesverband Sachsen sein.
    Voraussetzung ist jedoch deren Gemeinnützigkeit und eine nachweispflichtige Mitgliedschaft im jeweils zuständigen Landessportbund und im Deutschen Squash Verband. Diese Mitgliedschaft im SLV Sachsen endet automatisch mit Gründung eines eigenen Landesfachverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres bzw. bei einer Beteiligung am Ligaspielbetrieb zum Ende der Saison.
    Der Pkt. 1. 1 gilt gleichfalls als aufgehoben, wenn sich vier neue Landesfachverbände in unter § 2 Pkt. 7. genannten Ländern gegründet haben.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Neben den ordentlichen Mitgliedern können weitere außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, dies können sein:

    • Ehrenmitglieder
    • Fördermitglieder
    • Interessenvereinigungen, die sich mit dem Squashsport in Sachsen beschäftigen

    Außerordentliche Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.
    Ruhende Mitgliedsverhältnisse sind nicht zulässig.

§ 5 Aufnahme

  1. Zur Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an die Geschäftsstelle des Landesverbandes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Eine Ablehnung bedarf der Zustimmung des erweiterten Präsidiums.
  2. Fördermitglieder (gem. § 4 Absatz 2.) können auf Vorschlag des Präsidiums und durch Beschluß des erweiterten Vorstandes als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums ernannt.

§ 6

Die Mitglieder des Landesverbandes haben die Satzung und die Ordnungen des Landesverbandes und des Deutschen Squash Verbandes anzuerkennen und ihre Mitglieder zur Einhaltung der Bestimmungen des Verbandes zu verpflichten.

Rechtsgrundlage des SLV Sachsen sind:

  1. Die Satzung
  2. Die Ordnungen

Die Squash Jugend des SLV Sachsen führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über ihr zufließende Mittel. Einzelheiten sind in der Jugendordnung geregelt.

§ 7 Beiträge

Die Mitglieder bestimmen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer zu diesen Zweck gesondert einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und sonstiger Gebühren.

§ 8 Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zum Schluß eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muß dem Verband mindestens drei Monate vorher zugehen.

§ 9 Ausschluß

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn in erheblicher Art und Weise die Satzung und Ordnungen, der Zweck des Verbandes seine Interessen und das Ansehen verletzt wurden oder die Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit nicht nachgekommen wird.

Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium. Dem Mitglied ist vorher unter Angabe einer Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluß des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden.

Bei rechtzeitiger Berufung hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Auschließungsbeschluß, so das die Mitgliedschaft beendet ist.

§ 10 Verbandsorgane

Die Organe des Landesverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) das Präsidium
c) das erweiterte Präsidium

§ 11 Mitgliederversammlung

In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Das Präsidium bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern mindestens 20 Tage, höchstens 40 Tage, vor der Versammlung schriftlich zugeschickt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verband bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes gerichtet ist.

§ 12 Tagesordnung

Folgende Punkte müssen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sofern nichts anderes bestimmt ist:

  1. Feststellung der Stimmenzahl
  2. Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen und der Protokolle der im vergangenen Geschäftsjahr abgehalten außerordentlichen Mitgliederversammlungen
  3. Wahl des Versammlungs- und Wahlleiters (sofern Wahlen vorgesehen sind)
  4. Bericht der Präsidiumsmitglieder und Aussprache
  5. Bericht der Revisoren
  6. Entlastung des Präsidiums
  7. Wahlen, gewählt werden:
    • der Präsident und die Mitglieder des Präsidiums (ausgenommen eines Vizepräsidenten für Jugendaufgaben (Jugendwart)
    • zwei Revisoren
    • der Spielausschuß
    • der Rechtsausschuß
    • das Landesschiedsgericht
  8. Bestätigung des Jugendwartes
  9. Vorstellung Jahresetat
  10. Festlegung der Beiträge und Gebühren
  11. Erledigung der gestellten Anträge
  12. Verschiedenes

§ 13

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von Präsidium, dem erweiterten Präsidium oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies fordert, einberufen werden.

Die stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens 5 Tage im voraus unter Angabe der Gründe, Ort und Zeit der Versammlung eingeladen werden.

§ 14

Der Präsident eröffnet die Mitgliederversammlung, stellt die Anwesenden und die Stimmenzahl fest und läßt aus der Mitte der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter wählen. Im Falle von Wahlen ist zusätzlich ein Wahlleiter zu wählen.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Protokoll- oder Schriftführer des Präsidiums ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Das unterzeichnete Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 5 Wochen zuzusenden. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls sind innerhalb von 4 Wochen nach Versand beim Landesverband anzumelden.

§ 15 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlußfähig.

§ 16 Antragsrecht

Jedes Mitglied des Verbandes, die Mitglieder des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen, können beantragen, daß sein Antrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge sowie erst in der Mitgliederversammlung selbst gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit als „dringlich“ anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

§ 17 Stimmenzahl

Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht wie folgt:

bis 25 Mitglieder = 1 Stimme
von 26 bis 50 Mitglieder = 2 Stimmen
von 51 bis 75 Mitglieder = 3 Stimmen
von 76 bis 100 Mitglieder = 4 Stimmen

und für je weitere angefangene 100 Mitglieder je eine weitere Stimme. Maßgebend ist der Mitgliederstand, welcher zum jeweiligen Stichtag (Meldetermin des Mitgliederbestandes an den Landessportbund Sachsen e.V.), der vor der stattfindenden Mitgliederversammlung lag, gemeldet wurde. Erfolgte diese Meldung nicht, so wird für die Stimmberechtigung die Vorjahresmeldung zu Grunde gelegt.

Neue ordentliche Mitglieder, die nach dem jeweiligen Stichtag Mitglied im Landessportbund Sachsen wurden, erhalten Stimmenzahl nach der Anzahl der Mitglieder, die beim Eintritt in den Landessportbund Sachsen gemeldet wurden.

Die Mitglieder des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen haben je eine Stimme.

§ 18 Stimmrecht und Vertreter

Voraussetzung für die Wahrnehmung des Stimmrechts ist, daß der Jahresmitgliedsbeitrag bezahlt ist und das Mitglied in keiner anderen Weise etwas schuldet. Ausgenommen, es wurde zum vorliegenden Sachverhalt fristgemäß Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren noch anhängig ist.

Ein Mitglied, das zur Mitgliederversammlung Stimmrecht hat, kann höchstens so viele Vertreter zur Mitgliederversammlung entsenden, wie es Stimmen hat. Das Stimmrecht kann nur geschlossen ausgeübt werden.

Vertreter eines Vereins zur Mitgliederversammlung müssen ihre Stimmberechtigung vor Ort mittels einer „Vertretungsberechtigung“ nachweisen.

§ 19 Das Präsidium

Das Präsidium des Verbandes besteht aus:

a) dem Präsidenten
b) zwei bis höchstens vier Vizepräsidenten
c) der von der Mitgliederversammlung bestätigte und entsprechend der Jugendordnung gewählte Jugendwart ist einer der Vizepräsidenten

Die Aufgabenverteilung erfolgt durch eine vom erweiterten Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung.

Hauptamtlich Angestellte des Squash Landesverbandes Sachsen oder einer von ihm beherrschten Firma können nicht Mitglieder des Präsidium sein.

Ist der Geschäftsführer des Verbandes selbst hauptamtlich Angestellter, so nimmt er als beratendes Mitglied an den Präsidiumssitzungen teil.

§ 20 Erweiterte Präsidium

Das erweiterte Präsidium besteht aus:

a) dem Präsidenten
b) den Vizepräsidenten
c) bis zu weiteren 5 Beisitzern (dies können sein: Vertreter von Vereine, Ausschüsse, Kommissionen usw.)

§ 21

Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Das Präsidium vertritt den Landesverband und ist Vorstand im Sinne § 26 BGB

Der Präsident und die Vizepräsidenten sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 22

Das Präsidium kann seinen Organmitgliedern eine Aufwandspauschale im Rahmen des §3 Nr. 26a EStG auszahlen, soweit die finanziellen Verhältnisse der Körperschaft dies erlauben. Kostenerstattungen gegen Vorlage von Belegen bleiben hiervon unberührt.

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Der Landesverband darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 23

Präsidiumssitzungen werden einberufen, wenn der Präsident es für nötig hält oder wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder es verlangen.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Über die Präsidiumssitzungen ist durch den Schrift- oder Protokollführer ein Protokoll zu fertigen, welches von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist.

Kopien der Protokolle sind an die Mitglieder des Präsidiums und erweiterten Präsidiums zu übergeben.

§ 24 Aufgaben/Stimmen/Beschlußfähigkeit erweitertes Präsidium

  1. Aufgaben
    a) Beratung und Beschlußfassung des jährlichen Haushaltes
    b) Vergabe der Sächsischen Einzelmeisterschaften und internationale Turniere bei denen der SLV Sachsen als Veranstalter auftritt
    c) Aufstellung des offiziellen Wettspielprogramms im Bereich des Landesverbandes
    d) Bestellung bzw. Wahl von Referenten und Ausschußmitgliedern
    e) Beschluß über die Geschäftsordnung des Präsidiums
    f) Vornahme einer Ersatzwahl, falls ein Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausgeschiedenen Mitgliedes
    g) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
    h) endgültige Entscheidung über Ablehnung eines Mitgliedsantrages
    i) Aufnahme von Fördermitglieder und Interessenvereinigungen, die sich mit dem Squashsport in Sachsen befassen sowie Beschluß zu Ehrenmitgliedschaften, auf Vorschlag des Präsidiums
  2. Stimmenzahl
    Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben je eine Stimme. Entschieden wird mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  3. Beschlußfähigkeit
    Die Versammlung des erweiterten Präsidiums ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder des erweiterten Vorstandes gem. § 20 Buchstabe c) anwesend sind.
    Voraussetzung ist jedoch grundsätzlich die Anwesenheit von Präsidiumsmitgliedern gem. § 23 Abs. 2.

§ 25 Sitzungen des erweiterten Präsidiums

Sitzungen haben stattzufinden:

a) vor jeder Mitgliederversammlung
b) auf Beschluß des Präsidiums
c) auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern aus dem erweiterten Vorstand gemäß § 20, Buchstabe c

Die Einladungen haben schriftlich, mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Versammlung, unter Angabe der Gründe, Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Das Protokoll wird vom Schrift- oder Protokollführer des Präsidiums gefertigt und ist analog der Präsidiumsprotokolle zu unterschreiben. Es ist allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes innerhalb von 4 Wochen zu übergeben. Einwände zum Protokoll haben innerhalb von 2 Wochen gegenüber der Geschäftsstelle des SLV Sachsen zu erfolgen.

Alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes, die Präsidiumsmitglieder, erweiterte Präsidiumsmitglieder und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen können beantragen, daß ihr Thema auf die Tagesordnung der erweiterten Präsidiumssitzung gesetzt wird. Diese Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der erweiterten Präsidiumssitzung in der Geschäftsstelle des SLV Sachsen eingegangen sein.

Verspätet eingegangene sowie zur Sitzung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der erweiterten Sitzung mit 2/3 Mehrheit als „dringlich“ anerkannt werden.

§ 26 Geschäftsführer

Das Präsidium kann zur Erledigung seiner laufenden Aufgaben einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Aus dem Anstellungsvertrag ergeben sich seine Aufgaben und Kompetenzen. Der Geschäftsführer hat gem. § 19 an den Sitzungen des Präsidiums in beratender Funktion teilzunehmen. Für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit ist er vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.

Der Einsatz eines ehrenamtlichen Geschäftsführers ist zulässig. Dieser wird vom Präsidium ernannt und bestätigt.

§ 27 Abstimmung und Wahlen

Beschlüsse der Organe des Landesverbandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit verlangen.

Ungültige Stimmen sowie Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Stimmengleichheit auf der Mitgliederversammlung bedeutet Ablehnung.

Bei Stimmengleichheit im Präsidium und in der erweiterten Präsidiumssitzung, entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 28 Wahlen

Wahlen sind auf Antrag geheim vorzunehmen.

Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, sofern nicht eine geheime Wahl beantragt wird.

Abwesende können gewählt werden wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben und diese der Versammlung vorliegt.

§ 29

Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Hier entscheidet dann die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

§ 30 Amtsdauer

Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Revisoren werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen, die nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, sind jeweils in der ersten Sitzung des Präsidiums nach einer Neuwahl zu bestätigen, zu wählen oder zu benennen.

§ 31 Rechtsinstanzen

Die Rechtsinstanzen des SLV Sachsen sind:

a) der Rechtsausschuß
b) das Landesschiedsgericht

Für die Rechtsinstanzen und das Verfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Squash Verbandes.

§ 32 Rechtsausschuß

Der Rechtsausschuß entscheidet über Rechtssachen in erster Instanz. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern (Stellvertreter).

Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn das nächstgewählte Mitglied. Ist auch dieses MIitglied nicht anwesend das zweite Mitglied.

Die Mitglieder bzw. Stellvertreter treten in der Reihenfolge ihrer Wahl an.

Der Rechtsausschuß wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 33 Landesschiedsgericht

Das Landesschiedsgericht ist zuständig:

  1. In erster Instanz für alle Rechtsfälle, soweit nicht zuständig ist:
    a) der Rechtsausschuß
    b) das Verbandsgericht oder eine andere Instanz des Deutschen Squash Verbandes gemäß dessen Rechts- und Verfahrensordnung
  2. Für Berufungen gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses:

Das Landesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern (Stellvertreter).

Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes ist die Revision zum Verbandsgericht gegeben.

Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Rechtsausschuss entsprechend.

§ 34 Satzungsänderungen

Die Bestimmungen dieser Satzung können mit 2/3 Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung nach vorausgegangenem Antrag gem. § 16 geändert werden.

§ 35 Auflösung

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung muß mit 3/4 Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beschlossen werden. Bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse sind also auch die Stimmen der nichterschienenen Mitglieder des Verbandes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung kann nicht durch eine vorherige Satzungsänderung umgangen werden.

Der Antrag auf Auflösung muß ausdrücklich auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen nach Beendigung der Liquidation dem Deutschen Squash Verband e.V. zugeführt, welcher es ausschließlich zum Zwecke der sportlichen Jugendförderung zu verwenden hat.

Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder bzw. anderer Landesverbände ist ausgeschlossen.

Die Mitglieder haben bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden oder Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30. Juni 2001 in Kraft und wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 09.07.2005 und 06.09.08 geändert und neu gefasst.