| Satzung des Squash Landesverbandes Sachsen e.V. |
Inhalt§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes
§ 1 Name und Sitz des Landesverbandes
Der Squash Landesverband Sachen e.V. (SLV Sachsen) hat seinen Sitz in Radebeul. Er ist beim Amtsgericht Meißen ins Vereinsregister einzutragen.
Im Falle einer künftigen Existenz von Squash Landesverbänden in Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern gilt der Pkt. 7. als aufgehoben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder des Landesverbandes haben die Satzung und die Ordnungen des Landesverbandes und des Deutschen Squash Verbandes anzuerkennen und ihre Mitglieder zur Einhaltung der Bestimmungen des Verbandes zu verpflichten.
Rechtsgrundlage des SLV Sachsen sind:
Die Squash Jugend des SLV Sachsen führt und verwaltet sich selbst und entscheidet über ihr zufließende Mittel. Einzelheiten sind in der Jugendordnung geregelt.
Die Mitglieder bestimmen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung oder einer zu diesen Zweck gesondert einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder und sonstiger Gebühren.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zum Schluß eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung muß dem Verband mindestens drei Monate vorher zugehen.
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn in erheblicher Art und Weise die Satzung und Ordnungen, der Zweck des Verbandes seine Interessen und das Ansehen verletzt wurden oder die Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb von 6 Monaten ab Fälligkeit nicht nachgekommen wird.
Über den Ausschluß entscheidet das Präsidium. Dem Mitglied ist vorher unter Angabe einer Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat das Präsidium innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter dem Auschließungsbeschluß, so das die Mitgliedschaft beendet ist.
Die Organe des Landesverbandes sind: a) die Mitgliederversammlung
In jedem Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Das Präsidium bestimmt Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern mindestens 20 Tage, höchstens 40 Tage, vor der Versammlung schriftlich zugeschickt werden. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verband bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes gerichtet ist.
Folgende Punkte müssen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sofern nichts anderes bestimmt ist:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit von Präsidium, dem erweiterten Präsidium oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies fordert, einberufen werden. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen mindestens 5 Tage im voraus unter Angabe der Gründe, Ort und Zeit der Versammlung eingeladen werden.
Der Präsident eröffnet die Mitgliederversammlung, stellt die Anwesenden und die Stimmenzahl fest und läßt aus der Mitte der anwesenden Mitglieder einen Versammlungsleiter wählen. Im Falle von Wahlen ist zusätzlich ein Wahlleiter zu wählen. Über die Mitgliederversammlung ist vom Protokoll- oder Schriftführer des Präsidiums ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das unterzeichnete Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb von 5 Wochen zuzusenden. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls sind innerhalb von 4 Wochen nach Versand beim Landesverband anzumelden.
§ 15 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlußfähig.
Jedes Mitglied des Verbandes, die Mitglieder des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen, können beantragen, daß sein Antrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag muß mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge sowie erst in der Mitgliederversammlung selbst gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit als "dringlich" anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht wie folgt:
bis 25 Mitglieder = 1 Stimme
und für je weitere angefangene 100 Mitglieder je eine weitere Stimme. Maßgebend ist der Mitgliederstand, welcher zum jeweiligen Stichtag (Meldetermin des Mitgliederbestandes an den Landessportbund Sachsen e.V.), der vor der stattfindenden Mitgliederversammlung lag, gemeldet wurde. Erfolgte diese Meldung nicht, so wird für die Stimmberechtigung die Vorjahresmeldung zu Grunde gelegt. Neue ordentliche Mitglieder, die nach dem jeweiligen Stichtag Mitglied im Landessportbund Sachsen wurden, erhalten Stimmenzahl nach der Anzahl der Mitglieder, die beim Eintritt in den Landessportbund Sachsen gemeldet wurden. Die Mitglieder des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen haben je eine Stimme.
Voraussetzung für die Wahrnehmung des Stimmrechts ist, daß der Jahresmitgliedsbeitrag bezahlt ist und das Mitglied in keiner anderen Weise etwas schuldet. Ausgenommen, es wurde zum vorliegenden Sachverhalt fristgemäß Rechtsmittel eingelegt und das Verfahren noch anhängig ist.
Ein Mitglied, das zur Mitgliederversammlung Stimmrecht hat, kann höchstens so viele Vertreter zur Mitgliederversammlung entsenden, wie es Stimmen hat. Das Stimmrecht kann nur geschlossen ausgeübt werden.
Vertreter eines Vereins zur Mitgliederversammlung müssen ihre Stimmberechtigung vor Ort mittels einer "Vertretungsberechtigung" nachweisen.
Das Präsidium des Verbandes besteht aus:
Die Aufgabenverteilung erfolgt durch eine vom erweiterten Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung.
Hauptamtlich Angestellte des Squash Landesverbandes Sachsen oder einer von ihm beherrschten Firma können nicht Mitglieder des Präsidium sein.
Ist der Geschäftsführer des Verbandes selbst hauptamtlich Angestellter, so nimmt er als beratendes Mitglied an den Präsidiumssitzungen teil.
Das erweiterte Präsidium besteht aus:
Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Das Präsidium vertritt den Landesverband und ist Vorstand im Sinne § 26 BGB Der Präsident und die Vizepräsidenten sind einzelvertretungsberechtigt.
Das Präsidium kann seinen Organmitgliedern eine Aufwandspauschale im Rahmen des §3 Nr. 26a EStG auszahlen, soweit die finanziellen Verhältnisse der Körperschaft dies erlauben. Kostenerstattungen gegen Vorlage von Belegen bleiben hiervon unberührt. Der Landesverband darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Präsidiumssitzungen werden einberufen, wenn der Präsident es für nötig hält oder wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder es verlangen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Über die Präsidiumssitzungen ist durch den Schrift- oder Protokollführer ein Protokoll zu fertigen, welches von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Kopien der Protokolle sind an die Mitglieder des Präsidiums und erweiterten Präsidiums zu übergeben.
§ 24 Aufgaben/Stimmen/Beschlußfähigkeit erweitertes Präsidium
§ 25 Sitzungen des erweiterten Präsidiums
Sitzungen haben stattzufinden:
Die Einladungen haben schriftlich, mindestens 14 Tage vor der jeweiligen Versammlung, unter Angabe der Gründe, Ort, Zeit und Tagesordnung zu erfolgen. Das Protokoll wird vom Schrift- oder Protokollführer des Präsidiums gefertigt und ist analog der Präsidiumsprotokolle zu unterschreiben. Es ist allen Mitgliedern des erweiterten Vorstandes innerhalb von 4 Wochen zu übergeben. Einwände zum Protokoll haben innerhalb von 2 Wochen gegenüber der Geschäftsstelle des SLV Sachsen zu erfolgen.
Alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes, die Präsidiumsmitglieder, erweiterte Präsidiumsmitglieder und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen können beantragen, daß ihr Thema auf die Tagesordnung der erweiterten Präsidiumssitzung gesetzt wird. Diese Anträge müssen mindestens 14 Tage vor der erweiterten Präsidiumssitzung in der Geschäftsstelle des SLV Sachsen eingegangen sein. Verspätet eingegangene sowie zur Sitzung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der erweiterten Sitzung mit 2/3 Mehrheit als "dringlich" anerkannt werden.
Das Präsidium kann zur Erledigung seiner laufenden Aufgaben einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Aus dem Anstellungsvertrag ergeben sich seine Aufgaben und Kompetenzen. Der Geschäftsführer hat gem. § 19 an den Sitzungen des Präsidiums in beratender Funktion teilzunehmen. Für die Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit ist er vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.
Der Einsatz eines ehrenamtlichen Geschäftsführers ist zulässig. Dieser wird vom Präsidium ernannt und bestätigt.
Beschlüsse der Organe des Landesverbandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit nicht andere Bestimmungen dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit verlangen. Ungültige Stimmen sowie Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit auf der Mitgliederversammlung bedeutet Ablehnung. Bei Stimmengleichheit im Präsidium und in der erweiterten Präsidiumssitzung, entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Wahlen sind auf Antrag geheim vorzunehmen.
Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen, sofern nicht eine geheime Wahl beantragt wird.
Abwesende können gewählt werden wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben und diese der Versammlung vorliegt.
Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Hier entscheidet dann die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
Die Mitglieder des Präsidiums sowie die Revisoren werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Mitglieder von Ausschüssen und Kommissionen, die nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, sind jeweils in der ersten Sitzung des Präsidiums nach einer Neuwahl zu bestätigen, zu wählen oder zu benennen.
Die Rechtsinstanzen des SLV Sachsen sind: a) der Rechtsausschuß
Für die Rechtsinstanzen und das Verfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Rechts- und Verfahrensordnung des Deutschen Squash Verbandes.
Der Rechtsausschuß entscheidet über Rechtssachen in erster Instanz. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern (Stellvertreter). Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt ihn das nächstgewählte Mitglied. Ist auch dieses MIitglied nicht anwesend das zweite Mitglied.
Die Mitglieder bzw. Stellvertreter treten in der Reihenfolge ihrer Wahl an.
Der Rechtsausschuß wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Das Landesschiedsgericht ist zuständig:
Das Landesschiedsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern (Stellvertreter). Gegen die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes ist die Revision zum Verbandsgericht gegeben. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Rechtsausschuss entsprechend.
Die Bestimmungen dieser Satzung können mit 2/3 Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung nach vorausgegangenem Antrag gem. § 16 geändert werden.
Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung muß mit 3/4 Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes beschlossen werden. Bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse sind also auch die Stimmen der nichterschienenen Mitglieder des Verbandes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung kann nicht durch eine vorherige Satzungsänderung umgangen werden. Der Antrag auf Auflösung muß ausdrücklich auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das vorhandene Vermögen nach Beendigung der Liquidation dem Deutschen Squash Verband e.V. zugeführt, welcher es ausschließlich zum Zwecke der sportlichen Jugendförderung zu verwenden hat.
Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder bzw. anderer Landesverbände ist ausgeschlossen.
Die Mitglieder haben bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden oder Aufhebung des Verbandes keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Diese Satzung tritt am 30. Juni 2001 in Kraft und wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 09.07.2005 und 06.09.08 geändert und neu gefasst. |



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